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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbezie-hungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ggfs. deren Installation und Inbetriebnahme beim Besteller, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispiels-weise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos aus-führen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt der-artiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend; bei elektronischer Übermittlung genügt die einfache elektroni-sche Signatur.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben; bei elektronischer Übermittlung genügt die einfache elektronische Signatur. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verwei-sungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller konkludent erklärt werden. Bei Antragstellung für Fördermittel kommt der Vertrag nicht vor Zugang des Fördermittelantrags bei dem für die Antragstellung zuständigen Amt zustande; Auftrag und Auftragsbestätigung können bis zum Zugang des Fördermittelantrags bei dem für die Antragstellung zuständigen Amt widerrufen werden.

3 Besondere Regelungen zu Filtertürmen

(1) Funktionsgarantie mit Rückgaberecht für Filtertürme: Die Funktionsgarantie mit Rückgaberecht berechtigt den Kunden zur Rückgabe des Filterturms innerhalb des vereinbarten Zeitraums bzw., wenn kein Zeitraum vereinbart worden ist, innerhalb von vier Wochen, wenn die technischen Daten des Filterturms oder die bei Lieferung geltenden gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (ehem. MAK-Werte) bei der Staubmessung innerhalb von 10 Meter Abstand zum Turm nicht eingehalten werden. Die Frist beginnt mit Lieferung, bei Vereinbarung des Aufstellservices mit Erstinbetriebnahme mit Auf-stellung und Einschalten. Sollte innerhalb der Frist eine Feinstaubmessung mit uns vereinbart werden und diese zwecks Einhaltung der vorgenannten technischen Daten/Werte eine Rekalibrierung erfor-derlich machen, endet die Frist nicht vor Ablauf einer Woche nach Rekalibrierung.

(2) Brandrisiko: Da Staub- und Rauchpartikel bei Zuführung von Zündquellen/Zündenergie brennbar und/oder explosiv sind, hat der Besteller als Betreiber/Anwender Maßnahmen zu treffen, dass keine Zündquellen in die Anlagenkomponenten gelangen können.

Die Anlagenkomponenten werden bauseitig mit Potentialausgleich versehen.

Sofern nicht explizit ausgewiesen, sind die Anlagenkomponenten nicht gemäß ATEX 94/9/EG ausgelegt und gefertigt. Es liegt keine Zoneneinteilung vor. Es wird von einer Mindestzündenergie des ab-gesaugten Materials von >10 mJ ausgegangen. Die Verantwortung des Anlagenbetriebs liegt gemäß ATEX 1999/92/EG beim Besteller als Betreiber/Anwender.

4 Energieberatung keine Garantie auf Fördermittel

Die Energieberatung nebst Erstellung eines Energieberatungsberichts, die Prüfung der Förderfähigkeit und die Beantragung von Fördermitteln durch uns begründen keine Garantie für die Bewilligung der Förderung.

5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. acht Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wir haben insbesondere nicht zu vertre-ten: höhere Gewalt (die insbesondere umfasst: Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, die Nichterteilung erforderlicher Exportgenehmigungen, Epidemien, Streik und Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignisse) sowie Hindernisse, Unfälle oder Störungen, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berech-tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kon-gruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschul-den trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungs-ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestim-men. Teillieferungen sind, soweit für den Besteller zumutbar, zulässig.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entspre-chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts der Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent-standen ist.

7 Aufstellung und Montage

(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Licht,

(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk-zeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montage-personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessenen sanitären Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montageper-sonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderli-chen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforder-lichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver-einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Die elektrische Installation ist – durch den Besteller veranlasst - nach den Bestimmungen VDE 0113 und VDE 100 durch einen Elektrofachbetrieb durchzuführen. Insbesondere die empfohlene Vor-sicherung und die Leitungsquerschnitte sind einzuhalten und Änderungen zu dokumentieren. Für die Funktion vorgeschalteter Schutzeinrichtungen ist bauseits Sorge zu tragen. Der Betrieb mit Frequen-zumrichter über Fehlerstromschutzschaltung (FI) ist nicht zugelassen. Die angegebenen Kabel, Quer-schnitte und Anzahl der Adern, sowie Kabeleinführung und Verschraubungen, sind von der ausfüh-renden Elektrofirma zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu dokumentieren.

(5) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen.

(6) Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

(7) Verlangen wir nach Fertigstellung Abnahme, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk (Incoterms 2000), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteu-er. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Beim Versendungskauf (§ 6 Abs. 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(3) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

(4) Vorbehaltlich keiner abweichenden Regelung im Auftrag ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; zudem wird eine Kostenpauschale von 40 EUR erhoben. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge-gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort er-klären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller uns dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendba-ren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnli-chen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicher-ten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen bein-haltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemes-sene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vor-schriften entbehrlich ist.

10 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibun-gen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurtei-len, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu-chung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Liefe-rung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängel-anzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeig-ten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Be-seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzu-geben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschrif-ten zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheb-lichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Wir sind verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

(a) Wir werden auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwirken, die gelieferte Ware ändern, sodass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden, oder die Ware austauschen; ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,

(b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben; stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist,

(3) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers, als die hier genannten, wegen einer Schutzrechts-verletzung, insbesondere das Recht, Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

(5) Der Besteller darf die von uns zur Verfügung gestellten Pläne und Zeichnungen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Pläne und Zeichnungen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für den Nachbau der Lieferungen oder Teilen der Lieferungen.

12 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehalt-lich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen An-gelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaf-tungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den ge-setzlichen Verjährungsfristen.

(4) Bei Elektroinstallation sind sämtliche Schrauben und Kontaktstellen vor der Inbetriebnahme von der Elektrofirma, welche die Elektroinstallation und Inbetriebnahme ausführt, zu überprüfen und nach-zuziehen. Wir haften nicht für lose Kontaktstellen. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Anlage drei Monate nach Inbetriebnahme und danach in regelmäßigem Abstand, mindestens einmal jährlich, durch einen Elektrofachbetrieb geprüft wird. Andernfalls ist bei einem Schadensfall die Gewährleistung ausgeschlossen.

14 Vertraulichkeit

Sämtliche von uns dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass

a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflich-tung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder

b) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

c) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder

d) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unab-hängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Republik Kroatien unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pula. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

16 Anhang Verrechnungssätze

Soweit der Auftrag keine bestimmte Vergütung für Arbeitsleistungen (Inbetriebnahme, Service- und Montageleistungen, Fahrt- und Wartezeiten, nachträgliche Arbeiten) vorsieht, sind diese Arbeitsleistungen wie folgt zu vergüten:

Informatiker Euro/h 119,00
Programmierer/Servicetechniker Euro/h 99,00
Projektierung Euro/h 79,00
Elektriker/Mechaniker Euro/h 58,00
Elektrohelfer Euro/h 39,00
Zuschläge für Samstag u. mehr als 10h/Tag 25%
Zuschläge für Sonntagsarbeit 50%
Zuschläge für Feiertagsarbeit 125%
Zuschläge für Nachtarbeit 40%
Auslösen bei Abwesenheit 24 Std. Euro 48,00, < 24 - 14 Std. Euro 24,00, < 14 - 8 Std. Euro 12,00 pro Fahrtkilometer Euro 0,85 zuzüglich evtl. Spesen und Übernachtungskosten

Stand März 2018